Sehr geehrte Kundin, Sehr geehrter Kunde,
mit den nachfolgenden Erläuterungen möchte ich einige Begriffe erklären und Ihnen damit das Verständnis für meine Rechnung nach der neuen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) erleichtern. Die KÜO beinhaltet neue Bezeichnungen, Abkürzungen und Arbeitswerte. Diese Verordnung wurde vom Bundeswirtschaftsministerium am 16.06.2009 erlassen und trat ab dem 01.01.2010 in Kraft.
Der hier genannte Grundstückseigentümer hat die Gebühr zu tragen.
für welches die Rechnung ausgestellt wurde.
bitte bei der Zahlung immer mit angeben.
Der Grundwert ist Teil der Arbeitsleistung des Kaminkehrers, die unabhängig von der Anzahl der Schornsteine oder Feuerstätten anfällt. Es werden damit die notwendigen Vorbereitungszeiten für Kaminkehrertätigkeiten abgegolten, die vom Betreten des Grundstücks bis zum Erreichen des Arbeitsplatzes (z.B. Speicher, Keller, Wohnung, Feuerstätte), sowie für die Bürotätigkeiten benötigt werden. Der Grundwert fällt bei jedem Kehr- oder Überprüfungstermin einmal an und wird in Abhängigkeit der auszuführenden Arbeiten unterschiedlich bemessen.
Je nach angeschlossener Feuerstätte und deren Benutzung wird ein Schornstein / Abgasleitung einmal oder mehrmals im Jahr gereinigt bzw. überprüft. Gasschornsteine bzw. Abgasleitungen werden je nach Bauart jährlich oder alle zwei Jahre auf freien Querschnitt, einwandfreie Funktion, Sicherheit überprüft und gereinigt. Enthalten sind hier die gesamten Arbeiten und Kosten die für die Reinigung oder Überprüfung notwendig sind. Berechnet wir hier jeder volle und angefangene Meter.
wird auf der Grundlage der 1. BImSchV zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt und die not-wendige Abgaswegeüberprüfung an einer Öl- oder Gasfeuer-stätte nach der Kehr- und Überprüfungsordnung. Je nach Bauart wird die Feuerstätte jährlich oder alle zwei Jahre überprüft. In dem Betrag sind die Arbeiten und Kosten für die Unterlagen, Anmeldungen, Messgeräteüberprüfungen, Statistiken, Datenver-waltung und die jeweilige Messzeit enthalten.
Diese Gebühr deckt alle im Kehrbezirk notwendigen Fahr- und Wegezeiten pauschal ab, die zur Erledigung von Kaminkehrerarbeiten geleistet werden müssen. Hierin eingeschlossen sind auch zeitliche Aufwendungen aufgrund besonderer Terminwünsche unserer Kunden. Jede selbständige Wohnung, in der Kaminkehrertätigkeiten zu erledigen sind, ist eine Nutzungseinheit. Die Wegepauschale fällt bei jedem notwendigen Arbeitsgang in der Nutzungseinheit an.
Bei der Fahrtpauschale handelt es sich um einen Durchschnittssatz der auch berücksichtigt, dass in Mehrfamilienhäusern mehrere Wohneinheiten an einem Tag bearbeitet werden können. Der Gesetzgeber hat sich bewusst bei der Fahrtpauschale zu einer Verteilung dieser Last für alle Nutzer einer Feuerungsanlage entschieden, unabhängig von dem zu leistenden Arbeitsaufwand vor Ort.
Sie dient der Bauzustandsbesichtigung und in erster Linie der Sicherstellung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerungsanlagen durch eine ganzheitliche Inaugenscheinnahme. Dabei werden auch die Anlagenteile besichtigt, die bei den sonstigen wiederkehrenden Arbeiten nicht begutachtet werden. Es wird beispielsweise darauf geachtet, ob sich die Feuerstätten, die Abgasführung oder Einrichtungen der Brennstoffversorgung in einem einwandfreien Zustand befinden. Die Kosten für die Feuerstättenschau werden in dem Jahr der Durchführung berechnet.
Aufgrund des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes hat der zuständige Bezirkskaminkehrermeister in dem Gebiet, in dem er die Feuerstättenschau durchführt, einen so genannten Feuerstättenbescheid auszustellen. Dieser Bescheid wird ausdrücklich vom Bundes-Wirtschaftsministerium gefordert und muss jedem Kunden, in deren eigenem Interesse zugestellt werden und in einer separaten Rechnung zugestellt werden. Darin sind dann alle in Ihrem Anwesen durchzuführenden Tätigkeiten mit den dazu gehörenden Terminen aufgelistet. Der Feuerstättenbescheid ist kostenpflichtig.